BattDG
§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E90B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3ae73c9c32a74a67a814ff3eb3eb635d5567a4af493d24211cc9c5a1f3c577f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen. (2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführun …“