(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.
die Masse an Batterien, die im vorangegangenen Kalenderjahr von den beteiligten Herstellern im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist,
2.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien, getrennt ausgewiesen nach der Masse, die
a)
selbst zurückgenommen wurde,
b)
an andere Organisationen für Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen Organisationen für Herstellerverantwortung abgekauft wurde,
c)
in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 zurückgenommen wurde,
3.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
6.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien sowie nach chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils gesondert auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote und deren Herleitung anzugeben.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen.
(3) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist durch die Organisation für Herstellerverantwortung in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Satz 1 gilt für Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien zugelassen wurden, mit der Maßgabe, dass nur die Masse an Batterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und bestätigt werden muss. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren durchgängiger Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durchführt.
(4) Jede Organisation für Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1 vorzulegende Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien können der zuständigen Behörde auch unterjährig die Masse der im laufenden Kalenderjahr selbst oder aufgrund der Zuweisung nach § 32 Absatz 6 zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie zur Berücksichtigung bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos nach § 32 Absatz 3 mitteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
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