BattDG
§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
- 1.
- für Industriealtbatterien
- a)
- Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder
- b)
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,
- 2.
- für Starteraltbatterien
- a)
- Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder
- b)
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und
- 3.
- für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E90B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3ae73c9c32a74a67a814ff3eb3eb635d5567a4af493d24211cc9c5a1f3c577f