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BAStrlSchG

§ 1Errichtung und Sitz

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 116 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018300989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03fcc26dd93a9a713964c5c09f080f067cc186f78730ed11fac160561ab8590b

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