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BAStrlSchG

Art 1 Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 116 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018300989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03fcc26dd93a9a713964c5c09f080f067cc186f78730ed11fac160561ab8590b

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