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BAProVFFPrV

§ 14Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
2.
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
a)
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
b)
die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
c)
das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR17A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb648f63fad85504322cc2ccc7872af26d215c6cb2064d769b818efaa8655e79

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