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BAProVFFPrV

§ 15Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent,
2.
die Präsentation mit 25 Prozent und
3.
das Fachgespräch mit 50 Prozent.
Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 und der Bewertung der praxisbezogenen Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und die praxisbezogene Prüfung mit 60 Prozent zu gewichten. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ mit 30 Prozent und
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ mit 70 Prozent.
(5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR17A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb648f63fad85504322cc2ccc7872af26d215c6cb2064d769b818efaa8655e79

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