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BAProRWFPrV

§ 16Ausbildereignung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz

Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F40B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 AusbEignV 2009Zeugnis

    „… erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.“