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Anlage 2(zu § 14) Zeugnisinhalte
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
- 1.
- Benennung der Fachrichtung,
- 2.
- die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
- die Bewertung der mündlichen Prüfung,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und
- 8.
- Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F40B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013