Zum Gesetzesinhalt

BAProNotFPrV

§ 16Wiederholung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat

(1) Jede Prüfungsleistung, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist, darf jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht.
(3) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.
(4) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CD0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66e21073dee4bc62ea606b646c752e147af7fed763312f13ae54d39c29e6ae2e

XML-Quelle beim Herausgeber