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Anlage 2(zu § 15) Zeugnisinhalte
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
- 1.
- Benennung der Prüfungsteile,
- 2.
- Bewertung des Prüfungsteils „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“,
- 3.
- Bewertung des Prüfungsteils „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“,
- 4.
- Bewertung des Prüfungsteils „Handels- und Gesellschaftsrecht“,
- 5.
- Bewertung des Prüfungsteils „Büroorganisation“,
- 6.
- Bewertung des Prüfungsteils „Führung und Zusammenarbeit“,
- 7.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 8.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 9.
- die Gesamtnote in Worten und
- 10.
- Befreiungen nach § 14.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CD0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66e21073dee4bc62ea606b646c752e147af7fed763312f13ae54d39c29e6ae2e