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BAProITFPrV

§ 32Wiederholung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 wiederholt werden.
(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ dürfen jede der beiden Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung sowie die Prüfungsleistung der Gesprächssimulation höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ darf die Projektarbeit höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung sowie die Projektarbeit wiederholt werden. Wird die Projektarbeit wiederholt, so darf in der Wiederholungsprüfung erneut zwischen einer der beiden Varianten nach § 25 Absatz 1 gewählt werden.
(6) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.
(7) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

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