BAProITFPrV
§ 10Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“
- 1.
- Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen von Softwarearchitekturen“:
- a)
- Ermitteln von Kundenanforderungen,
- b)
- Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,
- c)
- Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,
- d)
- Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,
- e)
- Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,
- f)
- Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,
- g)
- Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen von Detailspezifikationen sowie
- h)
- Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,
- 2.
- Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen“:
- a)
- Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,
- b)
- Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,
- c)
- Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,
- d)
- Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,
- e)
- Umsetzen von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,
- f)
- Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowie
- g)
- Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,
- 3.
- Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität“:
- a)
- Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,
- b)
- Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,
- c)
- Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,
- d)
- Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowie
- e)
- Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,
- 4.
- Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen“:
- a)
- Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,
- b)
- Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,
- c)
- Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowie
- d)
- Pflegen von Wissensdatenbanken,
- 5.
- Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen“:
- a)
- Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,
- b)
- Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,
- c)
- Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowie
- d)
- Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,
- 6.
- Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen“:
- a)
- Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,
- b)
- Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowie
- c)
- Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,
- 7.
- Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“:
- a)
- Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,
- b)
- Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,
- c)
- Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,
- d)
- Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie
- e)
- Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie
- 8.
- Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“:
- a)
- Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,
- b)
- organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,
- c)
- Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,
- d)
- projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,
- e)
- Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie
- f)
- Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1270A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95