BApO
§ 8
- 1.
- gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
- 2.
- eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist,
- 3.
- Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
- 4.
- wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006010968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78ab75940058a6d4f4c0c0c92ddc4bf15dc49d7e1e56eb8e6e0f5dc2cf3f43aa