(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer pharmazeutischen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Pharmazie an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der pharmazeutischen Ausbildung tritt.
(1a) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1.
das Verfahren, die Durchführung und der Inhalt
a)
der Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 sowie
b)
der Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 und 3,
2.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11,
3.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a und
4.
die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 an neue Abkommen und an Änderungen bestehender Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1 bis 3 und § 15, insbesondere die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
(2a) (weggefallen)
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
„Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 110 …“
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