Zum Gesetzesinhalt

BankFachwPrV

§ 5Spezielle Qualifikationen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

(1) Im Prüfungsbereich "Privatkundengeschäft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Vermögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Sie soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
2.
Geld- und Vermögensanlagen.
(2) Im Prüfungsbereich "Immobiliengeschäft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln kann. Sie soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
2.
Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,
3.
Anlage in Immobilienfonds.
(3) Im Prüfungsbereich "Firmenkundengeschäft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Sie soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
2.
Kreditgeschäft,
3.
Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes von Firmenkunden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019300000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92ebb09320f81c1910ab8caa33a5e2ca01ed49f1eba032131c8f75b218950b3c

XML-Quelle beim Herausgeber