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BankFachwPrV

§ 4Grundlegende Qualifikationen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

(1) Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,
2.
Jahresabschluss der Kreditinstitute,
3.
Bank-Controlling,
4.
Bankpolitik,
5.
Bankmarketing.
(2) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Sie soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Allgemeine Betriebswirtschaft:
a)
Betriebliches Rechnungswesen,
b)
Kosten- und Leistungsrechnung,
c)
Bilanzlehre,
d)
Investition und Finanzierung der Betriebe;
2.
Personal und Kommunikation:
a)
Personalwirtschaft,
b)
Arbeitsrecht,
c)
Kommunikation und Projektarbeit.
(3) Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Volkswirtschaftliche Rahmendaten,
2.
Güter- und Kapitalmärkte,
3.
Geld, Kredit, Währung,
4.
Wirtschafts- und Sozialpolitik,
5.
Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.
(4) Im Prüfungsbereich "Recht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Bürgerliches Recht,
2.
Handels- und Gesellschaftsrecht,
3.
Kreditsicherungsrecht,
4.
Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019300000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92ebb09320f81c1910ab8caa33a5e2ca01ed49f1eba032131c8f75b218950b3c

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