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§ 8Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR168500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7328cda9d6a8e3e0e2f1c0ad6f48e5ab45fb1329200759b882ddafd8cfe4e0c3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 72 TrinkwVOrdnungswidrigkeiten
„Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54 …“