Zum Gesetzesinhalt

BAIUDBwOWiZustV

§ 6Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 V v. 20.6.2023 I Nr. 159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7328cda9d6a8e3e0e2f1c0ad6f48e5ab45fb1329200759b882ddafd8cfe4e0c3

XML-Quelle beim Herausgeber