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BAföGZustV 2004

§ 2Zeitlicher Anwendungsbereich

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.10.2011 I 2098

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 713d137b61c8d7bb36ff61c704fb8da1fb2b41ebc00d99e9074c9742a09d3130

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