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BAföG-TeilerlaßV

§ 16Inkrafttreten

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Abschlußprüfungen anzuwenden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8193357ac17d5da1b796eec5751d8405bb5d0215bf5e532bc1d49e4c5b38a57

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