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BAföG-TeilerlaßV

§ 14Übergangsregelung

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

In den Ausbildungsgängen für Ärzte und Apotheker sind, soweit noch nicht alle Teilabschnitte der ärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder der Approbationsordnung für Apotheker in der nach dem 31. Dezember 1983 jeweils geltenden Fassung differenziert bewertet sind, bei der Bildung der Rangfolge nach § 6 die differenziert bewerteten Teilabschnitte zugrundezulegen. Bei der rechnerischen Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Gewichtung zu berücksichtigen, die sich aus den in den Approbationsordnungen für die einzelnen Prüfungsabschnitte zur Gesamtnotenbildung festgesetzten Multiplikations-, Divisions- und Additionswerten ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8193357ac17d5da1b796eec5751d8405bb5d0215bf5e532bc1d49e4c5b38a57

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