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BAföG-MedPflegbV

§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe

Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6a7c0171ee229da65f3189214646b71117e7701fa7d06550782544306336ce9

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