Zum Gesetzesinhalt

BADV

§ 5Nutzerausschuß

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

(1) Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines Flugplatzes gebildet. Der Nutzerausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die in den "Anforderungen an eine Geschäftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze sind hierbei zu beachten.
(2) Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstituierenden Sitzung ein. Sie kann diese Aufgabe dem Flugplatzunternehmer übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 477ac842458239d6158c83db32de9cba4908e5062372b99a392b7283c30f9117

XML-Quelle beim Herausgeber