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BADV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort
1.
Flugplatz:
jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,
2.
Luftfahrtbehörde:
die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde,
3.
Nutzer:
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,
4.
Bodenabfertigungsdienste:
die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,
5.
Dienstleister:
jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,
6.
Selbstabfertigung:
den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
7.
Drittland:
jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 477ac842458239d6158c83db32de9cba4908e5062372b99a392b7283c30f9117

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