BABWismarG
§ 2Änderungen und Ergänzungen des Planes
- 1.
- soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist,
- 2.
- wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen,
- 3.
- soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 470 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bd8136976f6782ee9878edcadc7ad655b86f3539f99577dba71a92120097bd4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 VwGO
„… entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.“