(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist als Teil der hierfür notwendigen Infrastruktur die Bundesautobahn A 20 im Abschnitt Wismar West-Wismar Ost (Umgehung Wismar, Bau-km 31,7 - Bau-km 41,8) einschließlich der für den Betrieb des Verkehrsweges notwendigen Anlagen zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist.
(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit der Baumaßnahme einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange festgestellt. Weitere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforderlich. Mit diesem Gesetz werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 470 V v. 31.8.2015 I 1474
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