BABRiGeschwV 1978
§ 1
Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
- 1.
- auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
- 2.
- außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
- 3.
- außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 5.8.2009 I 2631
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018240978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06d286332b874c19b0d828ef07f453e9af7e92d10c41f4df49f943eb32288d79