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§ 3Aufsicht

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.12.2022 I 2507

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290210997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8d311a49b5343810905b3fd79aa55eacaf02fbc0b94a81da93972d139a57b5

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