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§ 1Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.12.2022 I 2507

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290210997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8d311a49b5343810905b3fd79aa55eacaf02fbc0b94a81da93972d139a57b5

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