BöttchMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung anzuwendender Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise für Geräte, für Maschinen, für Werkzeuge, für Materialien, für Rohstoffe sowie für Bauteile leistungsbezogen auswerten sowie erläutern,
- d)
- technische Zeichnungen, Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen für die Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, jeweils bewerten, korrigieren sowie deren Umsetzung sicherstellen sowie
- e)
- Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile erläutern, begründen und bewerten sowie Umsetzung der Verfahren sicherstellen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- die Auswahl, Bedienung sowie Rüstung, jeweils von Maschinen zur Holzbearbeitung sowie von Maschinen zur Metallbearbeitung, erläutern und begründen,
- e)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie Materialeigenschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen,
- f)
- Vorgehensweise zur Instandsetzung von Gebinden aus Holz erläutern und begründen sowie
- g)
- Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur Umarbeitung gebrauchter Gebinde aus Holz erläutern und begründen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Arbeitsberichte und auftragsbezogene Dokumente für die Übergabe der Produkte erstellen und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung der Gebinde aus Holz erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49f7b8ac43cfe2f4d1bdef2cdbdd9a579115bae298155a3b2364c1c3f872decf