BörsZulV
§ 9Streuung der Aktien
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
- 1.
- eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird;
- 2.
- die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden oder
- 3.
- der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012340987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6