BörsZulV
§ 12Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
- 1.
- der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Geschäftsführung schriftlich verpflichtet, die in den §§ 40 und 41 des Börsengesetzes genannten Pflichten des Emittenten zugelassener Aktien zu erfüllen,
- 2.
- die Zertifikate, die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen und
- 3.
- der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012340987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6