BörsG
§ 3dAbberufungsverlangen bei der Börse
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
- 2.
- die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31609b2e3ca348fe7dcabaab56f6b96e565462d459848df1a8992dc47a61f83