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BörsG

§ 3cAbberufungsverlangen beim Börsenträger

Börsengesetz

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 nicht erfüllt, oder
2.
die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
2.
der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt oder
3.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31609b2e3ca348fe7dcabaab56f6b96e565462d459848df1a8992dc47a61f83

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