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BüroMKfAusbV

§ 5Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden Unterweisung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement

Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Die dienstbegleitende Unterweisung umfasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b1129346bdc5ce602baeaaaa37bd1916fa314aaaebf07868f5790e82c32da81

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