BÄOuaÄndG 2004
Art 10Übergangsregelung
Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1b1d6cd8d78459cf0a57f8ec8429e272d400439b2c206849c86296bb281d449
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 43 ÄApprO 2002Abweichende Regelungen für die Prüfungen
„… aben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten. (2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte …“