(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über dieUrkunden für die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichenBerufs und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten.
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer Technologien zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
(4) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt.
(5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1.
die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 7 sowie der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3,
2.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs,
3.
das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b,
4.
das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
5.
die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
6.
das Verfahren und die Fristen für die Erteilung der Approbation und
7.
das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
(6) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 5 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
„Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v …“
„Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:“
„Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:“
„Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14 …“
„Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. …“
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