BÄO
§ 15(weggefallen)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018570961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4daf94594016f873ac19df118949dc75e3f6fcc00bc8640eb1071fdc3e433ab
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Art 3 ÄApprOÄndV 3
„Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.“
- Art 3 ÄApprOÄndV 4
„Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.“