BäderFAngAusbV
§ 8Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
- 1.
- im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung:
- a)
- in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis 5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, Abschleppen, Anlandbringen und Maßnahmen der Erstversorgung,
- b)
- in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden,
- c)
- 5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
- d)
- in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Fesselschleppgriff;
- 2.
- im Prüfungsfach Schwimmen:in insgesamt 10 Minuten:
- a)
- Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 35 Metern,
- b)
- Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,
- c)
- 100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von 1 Minute und 30 Sekunden,
- d)
- Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;
- 3.
- im Prüfungsfach Besucherbetreuung und Schwimmunterricht:in insgesamt 90 Minuten:
- a)
- Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunterrichtseinheit,
- b)
- Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sportarrangements.
- 1.
- im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwimmen:in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in der Durchführung von Schwimmunterricht und über Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
- 2.
- im Prüfungsfach Badebetrieb:in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
- a)
- Sicherheit und Gesundheit,
- b)
- Organisation und Beaufsichtigung des Badebetriebes,
- c)
- Betreuen von Besuchern, Kommunikation sowie
- d)
- Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaftliche Bedeutung von Bädern
- 3.
- im Prüfungsfach Bädertechnik:in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
- a)
- Umweltschutz und Hygiene,
- b)
- Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes sowie
- c)
- Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR074000997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5c75412dec1daf6fde46d3ac24b7a984877ec0af11f41c4c423390edc4c9b82