BäderFAngAusbV
§ 7Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
- 1.
- in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen, davon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brustschwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Meter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag ohne Armtätigkeit,
- 2.
- in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter Transportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide Personen bekleidet,
- 3.
- 3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
- 4.
- in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter Zeitschwimmen,
- 5.
- Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 30 Metern,
- 6.
- Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene und Umweltschutz,
- 2.
- berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen, Einsatz von Werkstoffen und Werkzeugen,
- 3.
- Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsichtigung des Badebetriebes,
- 4.
- Betreuen von Besuchern.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR074000997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5c75412dec1daf6fde46d3ac24b7a984877ec0af11f41c4c423390edc4c9b82