BäderFAngAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,
- 6.
- Beaufsichtigen des Badebetriebes,
- 7.
- Betreuen von Besuchern,
- 8.
- Schwimmen,
- 9.
- Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen,
- 10.
- Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen,
- 11.
- Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten,
- 12.
- Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes,
- 13.
- Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen,
- 14.
- Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
- 15.
- Öffentlichkeitsarbeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR074000997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5c75412dec1daf6fde46d3ac24b7a984877ec0af11f41c4c423390edc4c9b82