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BäderFAngAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,
6.
Beaufsichtigen des Badebetriebes,
7.
Betreuen von Besuchern,
8.
Schwimmen,
9.
Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen,
10.
Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen,
11.
Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten,
12.
Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes,
13.
Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen,
14.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
15.
Öffentlichkeitsarbeit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074000997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5c75412dec1daf6fde46d3ac24b7a984877ec0af11f41c4c423390edc4c9b82

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