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BäckMstrV

§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Fachrechnen:
a)
Ausbeuteberechnungen, insbesondere Teig-, Back- und Volumenausbeute,
b)
Material- und Verlustberechnungen,
c)
Berechnung von Mischungsverhältnissen und Sauerteigführungsschemen;
2.
Fachtechnologie:
a)
berufsbezogene Biologie, Physik und Chemie, insbesondere Lebensmittelchemie,
b)
Gär- und Backvorgang,
c)
Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,
d)
Funktionsweise der Backofensysteme, Kälteanlagen und Maschinen,
e)
Steuerung des Kühlens, Frostens, Entfrostens und Unterbrechens der Gärung,
f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallbeseitigung, sowie der rationellen Energieverwendung,
g)
berufsbezogene Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, der Lebensmittelüberwachung und der Hygiene,
h)
berufsbezogene Produktprüfungen, insbesondere Qualitätsprüfungen nach verschiedenen Systemen,
i)
Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere Qualitätssicherungssysteme;
3.
Roh- und Hilfsstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Frischhaltung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe;
4.
Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:
a)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren,
b)
berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung, insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken,
c)
berufsbezogene Abrechnungssysteme.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83630c858c0cf42d30d5bb51fa97b87426bd0237d0e641692207c1bc842b3dc0

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