Zum Gesetzesinhalt

BäckMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen:
1.
Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
2.
Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
3.
Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
4.
Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,
5.
Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,
6.
Herstellen von Flechtgebäck,
7.
Herstellen von Fettgebäck,
8.
Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
9.
Herstellen von Gebäck aus Massen,
10.
Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,
11.
verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
dabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen und Dekormittel selbst herzustellen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83630c858c0cf42d30d5bb51fa97b87426bd0237d0e641692207c1bc842b3dc0

XML-Quelle beim Herausgeber