BäckMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
- 2.
- Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
- 3.
- Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
- 4.
- Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,
- 5.
- Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,
- 6.
- Herstellen von Flechtgebäck,
- 7.
- Herstellen von Fettgebäck,
- 8.
- Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
- 9.
- Herstellen von Gebäck aus Massen,
- 10.
- Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,
- 11.
- verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039300997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83630c858c0cf42d30d5bb51fa97b87426bd0237d0e641692207c1bc842b3dc0