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BäAusbV 2004

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03115ade280682f9ba988ca7707f02a73d5c6241097df7010aaa166f3253db7b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes …“