AZRG
§ 40Rechtsverordnungen
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- Näheres zu den Daten, die
- a)
- von der Registerbehörde gespeichert werden,
- b)
- an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
- 2.
- Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
- a)
- der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten, des Datenabrufs und der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
- b)
- der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
- c)
- bei Gruppenauskünften,
- d)
- der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,
- e)
- bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,
- f)
- bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;
- 3.
- Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
- 4.
- die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;
- 5.
- Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f