AZRG
§ 3Allgemeiner Inhalt
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,
- 4.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
- 5.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, frühere Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
- 5a.
- das Lichtbild,
- 5b.
- die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 5c.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
- 5d.
- die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,
- 6.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,
- 6a.
- Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,
- 7.
- Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 sowie Absatz 2b und 2c bezeichneten Anlässen, Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
- 7a.
- Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
- 8.
- Dokumente nach § 6 Absatz 5,
- 9.
- zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
- 10.
- das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).
- 1.
- Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
- 2.
- Größe und Augenfarbe,
- 3.
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
- 4.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 5.
- der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,
- 6.
- die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,
- 7.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 8.
- das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,
- 9.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 10.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 11.
- die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
- 1.
- Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
- 2.
- Sprachkenntnisse,
- 3.
- Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
- 1.
- Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
- 2.
- Größe und Augenfarbe,
- 3.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 4.
- das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.
- 1.
- die Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer),
- 2.
- die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zugrunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe.
- 1.
- die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
- 2.
- AZR-Nummer,
- 3.
- die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
- 4.
- die Grundpersonalien,
- 5.
- die weiteren Personalien,
- 6.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,
- 7.
- Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,
- 8.
- Dokumente nach § 6 Absatz 5.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f