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AZRG

§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung

Gesetz über das Ausländerzentralregister

An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien und
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f

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