AZRG-DV
§ 6Dokumente
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
- 1.
- die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
- 2.
- die übermittelnden Stellen und
- 3.
- die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Nr. 1 u. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.11.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069500995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d16e30abb6fa16ceda767f5dae49b4f11535370cccd069654d793e3fc90c9bac
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… ntur für Arbeit – Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – arbeitsvertragliche Vereinbarungen Siehe § 6 der AZRG-DV – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmee …“