AZRG-DV
§ 18Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
- 1.
- Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
- 2.
- Anerkennung als Asylberechtigter,
- 3.
- Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
- 4.
- Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
- 6.
- Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
- 7.
- Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
- 1.
- nach fünf Jahren
- a)
- die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
- b)
- ein Ausreiseverbot,
- c)
- eine Zurückweisung,
- d)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,
- e)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist,
- 2.
- nach zehn Jahren
- a)
- die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
- b)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
- c)
- Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
- d)
- Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,
- 3.
- nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,
- 4.
- nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
- 5.
- nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
- 6.
- nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Nr. 1 u. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.11.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069500995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d16e30abb6fa16ceda767f5dae49b4f11535370cccd069654d793e3fc90c9bac
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AufenthVDeutsche Passersatzpapiere für Ausländer
„… ofern nicht Nummer 6 einschlägig ist, 2. nach zehn Jahren a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist, b) Daten nach § 3 Absatz 1 …“